BGBl. Nr. 472/1986 (WV), zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr.
28/2008
9. Abschnitt § 46 Sammlungen in der Schule, Teilnahme an
schulfremden
Veranstaltungen, schulfremde Werbung:
Abs (3) "In der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen
Veranstaltungen darf für schulfremde Zwecke nur dann geworben
werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen
Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hiedurch nicht
beeinträchtigt wird."
→Schulunterrichtsgesetz
1986 - SchUG
"Künftig soll an Schulen auch für schulfremde Zwecke
geworben werden können, was - im Zusammenhang mit dem § 128b
des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl.Nr. 330/1996 - bis hin zu einem Sponsoring führen kann. Die
Schulen sollen also nach Maßgabe der Vorschriften über die
Schulerhaltung (an Bundesschulen § 128b des
Schulorganisationsgesetzes) ermächtigt sein, Geld- oder Sachwerte
als Gegenleistung für schulfremde Werbung einzunehmen und
zweckgebunden (im Sinne des § 17 des Bundeshaushaltsgesetzes)
für die Erhaltung bzw. für den Schulbetrieb zu verwenden bzw.
zu verausgaben. Unberührt davon sind die Pflichten des
Schulerhalters, die in uneingeschränkter Weise bestehen bleiben.
Die Entscheidung über schulfremde Werbung obliegt dem Schulleiter
(vgl. § 56 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes). Die Bedachtnahme
auf die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule
gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes wird ihn dazu
veranlassen, darauf zu achten, daß eine die
Persönlichkeitsentwicklung der Schüler beeinträchtigende
Beeinflussung durch eine etwa nicht altersadäquate Werbung (z.B.
Werbung für Produkte, deren Konsum ein sucht- oder
suchtähnliches Verhalten der Schüler zur Folge haben kann
[Tabakwaren, Alkohol, nicht altersgemäße Computerspiele])
ausgeschlossen ist."
In Ergänzung zu diesen Ausführungen hat der
Unterrichtsausschuß
in seiner Sitzung am 19. November 1996 folgende Feststellung getroffen:
"In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage einer
Schulunterrichtsgesetz-Novelle zur Locke-rung des Werbeverbotes (§
46 Abs. 3) wird eine Reihe von Beispielen für die im Hinblick auf
§ 2 des Schulorganisationsgesetzes nach wie vor untersagten
Werbungen angeführt. Der Unterrichtsausschuß ist der
Auffassung, daß bezüglich der verbotenen Werbung jedenfalls
auch die die Persönlichkeit beeinträchtigende Werbung von und
für Sekten, destruktive Kulte uä. in diesem Zusammenhang
besonders zu erwähnen sind". (Hervorhebung durch mich)
"Im Rahmen ihrer Beratungsrechte haben die
Schulpartnerschaftsgremien die Möglichkeit, Empfehlungen
hinsichtlich der Werbung auszusprechen und mit ihr in Zusammenhang
stehende Informationen zu verlangen."
→Auslegungen
zu den Schulgesetznovellen BGBl.Nr. 766-772/1996
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