Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz 1986 - SchUG)

BGBl. Nr. 472/1986 (WV), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2008

9. Abschnitt § 46 Sammlungen in der Schule, Teilnahme an schulfremden Veranstaltungen, schulfremde Werbung:

Abs (3) "In der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen darf für schulfremde Zwecke nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hiedurch nicht beeinträchtigt wird."

Schulunterrichtsgesetz 1986 - SchUG

Auslegungen zu den Schulgesetznovellen BGBl.Nr. 766-772/1996 Sachgebiet: Schulrecht

"Künftig soll an Schulen auch für schulfremde Zwecke geworben werden können, was - im Zusammenhang mit dem § 128b des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 330/1996 - bis hin zu einem Sponsoring führen kann. Die Schulen sollen also nach Maßgabe der Vorschriften über die Schulerhaltung (an Bundesschulen § 128b des Schulorganisationsgesetzes) ermächtigt sein, Geld- oder Sachwerte als Gegenleistung für schulfremde Werbung einzunehmen und zweckgebunden (im Sinne des § 17 des Bundeshaushaltsgesetzes) für die Erhaltung bzw. für den Schulbetrieb zu verwenden bzw. zu verausgaben. Unberührt davon sind die Pflichten des Schulerhalters, die in uneingeschränkter Weise bestehen bleiben.

Die Entscheidung über schulfremde Werbung obliegt dem Schulleiter (vgl. § 56 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes). Die Bedachtnahme auf die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes wird ihn dazu veranlassen, darauf zu achten, daß eine die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler beeinträchtigende Beeinflussung durch eine etwa nicht altersadäquate Werbung (z.B. Werbung für Produkte, deren Konsum ein sucht- oder suchtähnliches Verhalten der Schüler zur Folge haben kann [Tabakwaren, Alkohol, nicht altersgemäße Computerspiele]) ausgeschlossen ist."

In Ergänzung zu diesen Ausführungen hat der Unterrichtsausschuß in seiner Sitzung am 19. November 1996 folgende Feststellung getroffen:

"In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage einer Schulunterrichtsgesetz-Novelle zur Locke-rung des Werbeverbotes (§ 46 Abs. 3) wird eine Reihe von Beispielen für die im Hinblick auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes nach wie vor untersagten Werbungen angeführt. Der Unterrichtsausschuß ist der Auffassung, daß bezüglich der verbotenen Werbung jedenfalls auch die die Persönlichkeit beeinträchtigende Werbung von und für Sekten, destruktive Kulte uä. in diesem Zusammenhang besonders zu erwähnen sind". (Hervorhebung durch mich)

"Im Rahmen ihrer Beratungsrechte haben die Schulpartnerschaftsgremien die Möglichkeit, Empfehlungen hinsichtlich der Werbung auszusprechen und mit ihr in Zusammenhang stehende Informationen zu verlangen."

Auslegungen zu den Schulgesetznovellen BGBl.Nr. 766-772/1996 


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